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Statistik Austria - PIAAC-Studie  

 
Impfaktion BH Voitsberg

 

Hundekundelehrgang - 25.10. und 08.11.2024

Hundekundelehrgang - 13.12.2024

 

Lärmende Arbeiten - Zeitregelung

 

Meldezettel-Formular

 

Rundfunkgebühren – Befreiung/Fernsprechentgelt – Zuschuss/Ökostrompauschale – Befreiung

 

 


 

AMTSSIGNATUR


Im Sinne einer durchgängigen elektronischen Verfahrensabwicklung kann die STADTGEMEINDE BÄRNBACH 
auf ihren Erledigungen eine Amtssignatur aufbringen. Dadurch wird erkennbar, dass es sich um ein amtliches Schriftstück der Gemeinde handelt. Durch die Amtssignatur können somit die Herkunft und die Echtheit eines Dokuments überprüft werden.

 

Die Amtssignatur setzt sich gemäß § 19 E-Gov-Gesetz zusammen aus einer Bildmarke, dem Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden ist, sowie Informationen zur Prüfung des elektronischen Dokuments und der Ausdrucke des Dokuments.

 

Veröffentlichung der Bildmarke

Die Veröffentlichung der Bildmarke der Stadtgemeinde Bärnbach gemäß § 19 Abs. 3 E-Government-Gesetz (E-GovG) finden Sie hier 

 

Elektronische Signaturprüfung

http://www.signaturpruefung.gv.at bzw. https://pruefung.signatur.rtr.at

 

Rückführbarkeit eines Ausdruckes mit Amtssignatur:

http://www.signaturpruefung.gv.at bzw. https://pruefung.signatur.rtr.at

 

Verifizierung bzw. sonstige Auskünfte zu amtssignierten Dokumenten der Stadtgemeinde Bärnbach

Das ausgedruckte Dokument kann bei der ausstellenden Behörde über die im Briefkopf angegebenen Kontaktdaten verifiziert werden. Dabei trifft der Absender des Dokuments nach Vorlage des vollständigen Ausdruckes eine Feststellung darüber, ob es sich tatsächlich um seine Erledigung handelt.

 


 

Einbringung von Berufungen

Technische Voraussetzungen zur Einbringung rechtswirksamer elektronischer Anbringen
Die Umsetzung von E-Government ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie anderen Organisationen und Interessensgemeinschaften, Behördenwege effizient und rasch in elektronischer Form zu erledigen. § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008) sieht vor, dass die Behörden die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekannt zu geben haben.

Für den Bereich der Stadtgemeinde Bärnbach werden allgemeingültige technische Voraussetzungen für Anbringen und Erledigungen wie folgt festgelegt:

Anbringen an die Stadtgemeinde Bärnbach können rechtswirksam per E-Mail an stadtgemeinde(at)baernbach.gv.at eingebracht werden.

Für die Übermittlung von Anträgen per E-Mail sowie für Beilagen die Verwendung folgender Formate bestimmt:

 

Format    Erstellbar / lesbar mit   Dateierweiterung  Kommentar
Text Editor, Mail, usw.    *.TXT  

Portable Document

Format

Acrobat Writer, diverse Freeware- 

Programme

*.PDF  
Rich Text Format Word for Windows, Office Programme, usw. *.RTF  
Word Word for Windows, Open Office *.DOC/DOCX MS Office 97, 2000, 2003, 2007
GIF Scannersoftware, diverse Fotoprogramme, usw. *.GIF  
JPG Scannersoftware, diverse Fotoprogramme, usw. *.JPG, *.JPEG  
TIFF Scannersoftware, diverese Fotoprogramme, usw. *.TIFF, *.TIF  

Datenträger

Für die Übermittlung von Anträgen sowie Beilagen auf Datenträger werden folgende Datenträger bestimmt:
- CD und DVD
- USB Stick 1.1, 2.0 und 3.0
Als zulässige Formate werden die oben genannten Formate bestimmt. Weitere Formate können nur nach vorhergehender Rücksprache eingesetzt werden.

Eine E-Mail darf die Dateigröße von 5 MB nicht überschreiten. ZIP und RAR können als Komprimierungsformate verwendet werden.