Lustbarkeitsabgabe
Lustbarkeitsabgabe
Die Gemeinden sind aufgrund bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften ermächtigt bzw. verpflichtet, eine Lustbarkeitsabgabe einzuheben. Unter Lustbarkeiten (Vergnügen) sind Veranstaltungen zu verstehen, welche überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten.
Alle Besitzer oder Eigentümer von Betrieben in der Stadtgemeinde Bärnbach, in welchen Unterhaltungsspielapparate betrieben werden sowie jene von Kinos und alle Personen und Vereine, die Tanzveranstaltungen abhalten, sind lustbarkeitsabgabepflichtig. Die Lustbarkeitsabgabe für Geld- und Unterhaltungsspielapparate ist monatlich bis zum 15. des Folgemonates zu erklären und entrichten. Die Lustbarkeitsabgabe für kartenpflichtige Veranstaltungen (Formular: Anmeldung, Erklärung und Abrechnung einer kartenpflichtigen Veranstaltung) ist in unserer Abteilung persönlich zu erklären und entrichten.
Wird ein Automat bis zum 15. eines Monates abgemeldet bzw. einer ab dem 16. des jeweiligen Monates angemeldet, so ist nur die Hälfte der monatlichen Abgabe zu entrichten
Zuständige Mitarbeiterin: Klaudia Fauland
2. Stock, Zimmer Nr. 29
Tel: +43 3142/61550-421 oder: +43 676/846155-421
Fax: +43 3142/61550-33
E-Mail: klaudia.fauland(at)baernbach.gv.at