Das Benützungsrecht an einer Grabstätte kann durch physische oder juristische Personen bei der Friedhofsverwaltung gegen Entrichtung der hiefür festgesetzten Gebühren erworben werden, worüber von dieser eine unveräußerliche Urkunde ausgefertigt und dem Erwerber ausgefolgt wird.
Mit der Übernahme dieser Urkunde verpflichtet sich der Erwerber zur Anerkennung der Friedhofsordnung, in welche bei der Friedhofsverwaltung zu den Amtsstunden Einsicht genommen werden kann.
Mit dem Erwerb des Benützungsrechtes einer Begräbnisstätte und deren Zuweisung durch die Friedhofsverwaltung sind folgende Rechte verbunden:
a) Die Grabstätte zur Bestattung der nach Maßgabe der Friedhofsordnung für dieselbe festgesetzte Anzahl von Leichen während der Vertragsdauer zu benützen;
b) vorbehaltlich der in der Friedhofsordnung vorgesehenen Genehmigungen ein Grabdenkmal zu errichten;
c) die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu gestalten und zu schmücken.
An einer Begräbnisstätte steht das Benützungsrecht und Verfügungsrecht im Rahmen der Friedhofsordnung nur dem in der diesbezüglichen Urkunde namentlich bezeichneten Erwerber zu. Das Benützungsrecht ist unveräußerlich und durch andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung übertragbar.
Bei Übergang des Benützungsrechtes im Erbwege ist die Friedhofsverwaltung vom Wechsel in der Person des Berechtigten zu benachrichtigen, wobei über Verlangen die Rechtsnachfolge nachzuweisen ist.Das Benützungsrecht kann auf bestimmte Zeit erworben werden, der Turnus für die Wiederbelegung der Gräber beträgt 15 Jahre. Es erlischt nach Ablauf dieser Zeit. Es obliegt ausschließlich dem Inhaber der Grabstätte, für eine allfällige Erneuerung der abgelaufenen Berechtigung rechtzeitig vorzusorgen. Das Benützungsrecht erlischt außerdem durch Verzicht oder Auflassung der Begräbnisstätte durch den Berechtigten, das heißt, wenn der Benützungsberechtigte die Begräbnisstätte trotz Abmahnung durch die Friedhofsverwaltung offensichtlich und dauernd vernachlässigt.
Es entspricht der Pietät für die Verstorbenen, dass deren Begräbnisstätte von den Inhabern bzw. Benützungsberechtigten Personen in Ordnung gehalten werden, worauf insbesondere anlässlich allgemeiner Totengedenktage Bedacht zu nehmen ist.
Kosten und Gebühren:
Für die Erhebung von Gebühren jeder Art wird auf die jeweils in Geltung stehende Gebührenordnung verwiesen.
Grabgebühren ab 1.1.2024:
Reihengrab: € 398,78
Randgrab: € 500,28
Kindergrab: € 53,12
Urnengrab (1,0 m x 1,0 m): € 281,23
Urnengrab (0,7 m x 1,0 m): € 237,65
Urnengrab (0,6 m x 0,7 m): € 159,44
Urnenwandnische ob. Reihe: € 766,01
Urnenwandnische unt. Reihe: € 766,01
Urnenwandnische mittl. Reihe: € 956,68
Der Turnus für die Wiederbelegung von Urnen- und Erdgräber beträgt 15 Jahre.
Zuständiger Mitarbeiter:
Tina Rössl
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