Bewilligungspflichtige Vorhaben
Stmk. BauG § 20
Bauansuchen im vereinfachten Verfahren
Bewilligungsfplichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke, sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;
2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten;
b) Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
d) Nebengebäuden; jeweils wenn die Voraussetzungen nach Z. 1 vorliegen.
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.);
b) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt sowie Ladestationen f. E-Fahrzeuge
c) Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m;
d) Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit verbundenen baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen;
e) sichtbare Antennen- und Funkanlagentragmasten;
f) bauliche Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
g) die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;
h.) Solar- u. Photovoltaik mit einer Kollektorfläche von über 100 m2 und einer Höhe von über 3,5 m
i) Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen, sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;
j) die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird.
k) Die Durchführung größerer Renovierungen oder wärmetechnischer Optimierungen der Gebäudehülle, jeweils bei bestehenden Kleinhäusern
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Bauansuchen im vereinfachten Verfahren gem. § 20 Z 1, Z 2 a-d, Z 3 und Z 4 Stmk. Baugesetz
Bauansuchen im vereinfachten Verfahren gem. § 20 Z 2 lit e-k, Z5 und Z 7 Stmk. Baugesetz
Beide Formulare sind im Bauamt oder per E-Mail erhältlich
Für das Bauansuchen im vereinfachten Verfahren werden folgende Unterlagen benötigt:
- Bauansuchen § 20
- Grundbuchsauszug (in der Gemeinde erhältlich) nicht älter als 6 Monate
- Anrainerverzeichnis
- Planverfasserbestätigung § 33
- 2 Pläne mit den Unterschriften der angrenzenden Grundeigentümer
- 2 Baubeschreibungen
- 2 Energieausweise (je nach Bauvorhaben)
- 1 Bauplatzeignung (je nach Bauvorhaben)
- 2 techn. Beschreibungen (je nach Bauvorhaben)
Kosten und Gebühren:
Die Verfahrensunterlagen sind wie folgt zu vergebühren:
Ansuchen: € 14,30
Sonstige Beilagen: € 3,90/Bogen
Bogen Plan: € 3,90, wenn größer als A 3 € 7,80
Die Verfahrenskosten hängen vom Umfang des jeweiligen Bauvorhabens ab.
Stmk. BauG § 19
Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen;
2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder der Bebauungsrichtlinien berührt werden können;
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;
4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m;
5. die Errichtung von Ölfeuerungsanlagen oder die Änderung einer bewilligten Anlage, wenn durch die Änderung ein Einfluss auf die Sicherheit, die Festigkeit, den Brandschutz oder den Wärme- und Schallschutz eintreten kann;
6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;
7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Schriftliches Ansuchen (Formular für Bau- bzw. Abbruchansuchen im Bauamt erhältlich),
Grundbuchsauszug (erhältlich im Bauamt),
Auszug aus der Katastermappe und
Anrainerverzeichnis für den Bereich im Umkreis von 30 m vom Grundstück (jeweils nicht älter als 6 Wochen)
Baubeschreibung, Baupläne je 2-fach, Energieausweise je 2fach bzw. bauphysikalische Nachweise je 2fach
Kosten und Gebühren:
Die Verfahrensunterlagen sind wie folgt zu vergebühren:
Ansuchen: € 14,30
Baubeschreibung: € 3,90/Bogen
Plan: € 3,90, wenn größer als A 3 € 7,80
Die Kosten für Bescheidausfertigung, Bauverhandlung, Sachverständigengebühren etc. hängen vom Umfang des Bauvorhabens ab.