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Bauamt - Benützungsbewilligung

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Benützungsbewilligung

Stmk. BauG § 38

Endbeschau
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1), von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z. 3 lit. g) und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.

(2) Der Fertigstellungsanzeige sind gemäß § 38 Abs. 2 folgende Unterlagen anzuschließen: 

1. eine Bescheinigung des Bauführers oder eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen; 

2. ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten; 

3. ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen;

4. Bescheinigungen/Atteste, welche in den Auflagen der Baubewilligung(en) gefordert wurden.

 

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen: 

Fertigstellungsanzeige (Ansuchen im Bauamt erhältlich), Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen, Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters bei Feuerstätten, Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die Elektroinstallationen.

 

Kosten und Gebühren:

Die Verfahrensunterlagen sind wie folgt zu vergebühren: Ansuchen: € 14,30 Atteste € 3,90/Bogen
Die Kosten (wenn keine Bescheinigung des Bauführers vorliegt), für Bescheidausfertigung Endbeschau, Sachverständigengebühren etc. hängen vom Umfang des Bauvorhabens ab.