Verwaltung

 

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist gemäß dem Grundsteuergesetz 1955 eine ausschließliche Gemeindeabgabe, der alle im Gemeindegebiet befindlichen Grundstücke (unbebaut und bebaut) unterliegen.


• Abgabenschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundbesitzes bzw. der     Zustellungsbevollmächtigte lt. Finanzamtsbescheid.

• Der zur Berechnung erforderliche Grundsteuermessbetrag wird, wie auch der Einheitswert, vom zuständigen Finanzamt ermittelt.

• Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Grundsteuer A) => 500 v.H. des Steuermessbetrages.

• Bei allen anderen Grundstücken (Grundsteuer B) => 500 v.H. des Steuermessbetrages.

• Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt und ist bis zu einem Betrag von € 75,00 am 15. Mai fällig.

• Übersteigt die Grundsteuer € 75,00, wird sie quartalsmäßig mit Fälligkeit 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November vorgeschrieben.


Zuständige Mitarbeiterin: Petra Steiner

2. Stock

Tel: +43 3142/61550-435 oder: +43 676/846155-435

Fax: +43 3142/61550-33

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