Grundsteuer
Die Grundsteuer ist gemäß dem Grundsteuergesetz 1955 eine ausschließliche Gemeindeabgabe, der alle im Gemeindegebiet befindlichen Grundstücke (unbebaut und bebaut) unterliegen.
• Abgabenschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundbesitzes bzw. der Zustellungsbevollmächtigte lt. Finanzamtsbescheid.
• Der zur Berechnung erforderliche Grundsteuermessbetrag wird, wie auch der Einheitswert, vom zuständigen Finanzamt ermittelt.
• Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Grundsteuer A) => 500 v.H. des Steuermessbetrages.
• Bei allen anderen Grundstücken (Grundsteuer B) => 500 v.H. des Steuermessbetrages.
• Die Grundsteuer wird für das ganze Kalenderjahr festgesetzt und ist bis zu einem Betrag von € 75,00 am 15. Mai fällig.
• Übersteigt die Grundsteuer € 75,00, wird sie quartalsmäßig mit Fälligkeit 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November vorgeschrieben. Findet ein Eigentumswechsel unterm Jahr statt, wird erst im darauffolgenden Jahr der neue Eigentümer zahlunspflichtig.
Zuständige Mitarbeiterin: Petra Steiner
2. Stock
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